Bundestag beschließt Entgelttransparenzgesetz

Der Bundestag hat am 30. März 2017 in zweiter und dritter Lesung das Entgelttransparenzgesetz (Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen) beschlossen. Das Regelwerk soll für mehr Entgeltgerechtigkeit zwischen Männern und Frauen sorgen.

Das Gesetz könnte bereits am 1. Juni 2017 in Kraft treten.

Aufgrund der gesetzlichen neuregelungen sollen Beschäftigte  in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch erhalten und so Auskunft über Kriterien zur Festlegung des eigenen Entgelts sowie Informationen über das Entgelt einer vergleichbaren Tätigkeit verlangen können. Darüber hinaus können sie das Medianeinkommen von mindestens sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts in vergleichbarer Tätigkeit erfragen. Bei tarifgebundenen oder -anwendenden Betrieben kann der Auskunftsanspruch auch kollektivrechtlich wahrgenommen werden – durch den Betriebsrat oder einen Vertreter.

Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten werden darüberhinaus dazu angehalten, Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen. Das Gesetz enthält keine Verpflichtung zur Durchführung. Die Arbeitgeber sind auch grundsätzlich frei in der Wahl der Instrumente. Das Gesetz definiert dabei Mindestanforderungen.

Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigen, die nach HGB lageberichtspflichtig sind, müssen zudem künftig alle drei Jahre über Maßnahmen zu Gleichstellung und Entgeltgleichheit berichten. Tarifgebundene und -anwendende Unternehmen müssen dieser Pflicht nur alle fünf Jahre nachkommen.

Weitere Informationen zum Entgelttransparenzgesetz finden Sie HIER

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