Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten

Am 6. Juli 2017 ist das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz) in Kraft getreten. Danach können Beschäftigte ab sofort Auskunft über die Entgeltstrukturen im Unternehmen verlangen, auf Arbeitgeber kommen mit dem Gesetz Berichtspflichten und Prüfverfahren zu.

Durch das Entgelttransparenzgesetz werden neue Transparenzregeln eingeführt, mit denen mehr Lohngerechtigkeit im Erwerbsleben und damit auch die Gleichstellung von Frauen und Männern in diesem Punkt durchgesetzt werden soll. Durch mehr Transparenz bei den Gehältern soll insbesondere die bisher aus verschiedenen Gründen existierende Lohnlücke von 21 Prozent zwischen Männern und Frauen beseitigt werden.

Hierzu wird Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein individueller Auskunftsanspruch zu den Entgeltstrukturen gegeben. Mit dem Auskunftsanspruch soll die Durchsetzung des Anspruchs auf gleichen Lohn erleichtert werden. Beschäftigte, die nicht nach Tarif bezahlt werden, können anhand des Anspruchs die Kriterien zur Festlegung ihres Lohnes, die Kriterien einer vergleichbaren Tätigkeit und die Entlohnung der vergleichbaren Tätigkeit erfragen. In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.

Weiterhin sieht das Entgelttransparenzgesetz die Einführung betrieblicher Verfahren zur Überprüfung der Lohngleichheit vor. Private Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, die Löhne regelmäßig mit Hilfe betrieblicher Prüfverfahren auf die Einhaltung des Gebots der Entgeltgleichheit zu überprüfen. Arbeitgeber werden zudem verpflichtet, in ihren Lageberichten über den Stand der Gleichstellung zu informieren. Die Berichtspflicht umfasst den Bericht über im Unternehmen stattgefundene Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Herstellung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern. Sie betrifft Unternehmen mit in der Regel mindestens 500 Beschäftigten, die nach dem Handelsgesetzbuch zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet sind.

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