Bundesrat hat keine Einwendungen gegen CSR-Richtlinien-Umsetzung

Der Bundesrat hat gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) am 31. März 2017 keinen Einspruch eingelegt. Nachdem der Deutsche Bundestag das Regelwerk am 9. März 2017 beschlossen hatte, kann das Gesetz jetzt zeitnah ausgefertigt und verkündet werden.

Aufgrund der Neuregelungen müssen bestimmte Unternehmen über Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption berichten. Die neue Vorschrift, mit der die EU-Richtlinie zu Corporate Social Responsibility (CSR-Richtlinie) umgesetzt wird, gilt für Unternehmen, die große Kapitalgesellschaften (im Sinne von § 267 HGB) und kapitalmarktorientierte Unternehmen (im Sinne von § 264a HGB) sind und mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Die Unternehmen müssen nun eine nichtfinanzielle Erklärung für Geschäftsjahre abgeben, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Dabei ist inhaltlich eine Beschreibung des Geschäftsmodells abzugeben und auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung einzugehen. Die Erklärung kann entweder als Teil des Lageberichts oder ausgelagert in einem gesonderten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht werden, wobei die Frist der Veröffentlichung in der verabschiedeten Fassung nun ebenso wie der Konzernabschluss vier Monate nach dem Abschlussstichtag beträgt. Die nichtfinanzielle Erklärung ist analog auch für den Konzernabschluss notwendig (§§ 315b und 315c HGB) sowie für Jahres- und Konzernabschlüsse bei Kreditinstituten und Versicherungen (§ 340a Abs. 1a, § 341a Abs. 1a HGB).

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