BAG: Konkurrenzklausel ohne Karenzentschädigung ist nichtig

Für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist es unabdingbare Voraussetzung, dass eine Karenzentschädigung festgelegt wurde. Fehlt in der Konkurrenzklausel eine entsprechende Entschädigungsregelung, kann dies auch nicht durch eine sog. Salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag "geheilt" werden.

Für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist es unabdingbare Voraussetzung, dass eine Karenzentschädigung festgelegt wurde. Sinn und Zweck einer solchen Regelung ist, dass der ehemalige Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung von seinem früheren Arbeitgeber hat, wenn er sich an das Wettbewerbsverbot hält. Fehlt in der Konkurrenzklausel eine entsprechende Entschädigungsregelung, kann dies auch nicht durch eine sog. Salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag "geheilt" werden, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 22.03.2017, Az. 10 AZR 448/15) zeigt.

Im vorliegenden Fall ging es um die Klage einer Industriekauffrau. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis im Jahr 2013. Der Arbeitsvertrag sah ein Wettbewerbsverbot vor, wonach es ihr untersagt war, für die Dauer von zwei Jahren nach Ende des Vertrags in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das in direktem oder indirekten Wettbewerb mit ihrem Arbeitgeber steht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro vorgesehen, eine Karenzentschädigung sah der Arbeitsvertrag nicht vor. Die Arbeitnehmerin hielt sich an das Wettbewerbsverbot und verlangte nach Ablauf der Frist eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 EUR brutto.

Das BAG lehnte die Karenzentschädigung ab, denn Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, seien nichtig. Nach Auffassung des BAG könne weder der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch habe der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Die ehemalige Mitarbeiterin könne sich auch nicht die sog. Salvatorische Klausel in den  „Nebenbestimmungen" des Arbeitsvertrags berufen. Gemäß dieser Klausel sollte der Vertrag, falls sich eine Bestimmung als nichtig oder unwirksam erweisen sollte, im Übrigen Bestand haben. Soweit rechtlich möglich, sollte danach statt der unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten komme, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten. Denn eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel könne einen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen und führe nicht - auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers - zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.

Zurück