BAG-Urteil erschwert heimliche Überwachung von Mitarbeitern

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Überwachung von Beschäftigten etwa im Krankheitsfall enge Grenzen gesetzt. Nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung dürften Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Mitarbeitern einsetzen. Gravierende Pflichtverletzungen können nach dem Urteil des BAG das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstähle sein. Das Urteil ist eine Grundsatzentscheidung.

Im vom BAG entschiedenen Fall ging es um eine Mitarbeiterin, die als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig war. Sie hatte sich krankgemeldet und später nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Der Arbeitgeber beauftragte einen Detektiv, der die Mitarbeiterin an vier Tagen observierte und Videoaufnahmen von ihr machte, unter anderem in einem Waschsalon sowie mit ihrem Mann vor deren Haus. Anschließend legte der Detektiv dem Arbeitgeber den Observationsbericht mit elf Bildern vor, davon neun aus Videosequenzen.  Die Mitarbeiterin klagte und forderte Schmerzensgeld in Höhe von 10.500 Euro. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Klage statt, sprach der Frau jedoch lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Mitarbeiterin und Arbeitgeber gingen in die Berufung, doch ohne Erfolg: Das BAG bestätigte in seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanz.

Das BAG stellte fest, dass die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig war. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber also kein permanentes Überwachungsrecht zu.

Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes wurde nicht korrigiert, da nicht zu entscheiden gewesen war, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.

Zum Urteil des BAG hier

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