Einlösung der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern nicht wettbewerbswidrig

Wenn ein Unternehmen Rabattgutscheine verteilt, dürfen auch Wettbewerber diese einlösen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es keine unlautere Beeinträchtigung sei, sich an Werbeaktionen der Mitbewerber zu hängen.

Im verhandelten Fall hatte die Drogeriemarktkette Müller in einer Werbeaktion Rabattcoupons von Rossmann, dm und der Parfümeriekette Douglas akzeptiert.
Müller hatte 2014 Kunden damit geködert, dass sie Rabattcoupons ihrer Mitbewerber mit einem Preisnachlass bis zu zehn Prozent auch in den bundesweit 500 Müller-Filialen einlösen können. Ddie Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben haben, für wettbewerbswidrig. Ziel der Aktion sei es in erster Linie, sich die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen.

Der BGH folgte dieser Rechtsauffassung nicht, ebenso, wie dies bereits die Vorinstanzen getan hatten. Ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis läge nicht vor: Die Empfänger von Rabattgutscheinen seien für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Das gelte auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt würden. Ob solche Gutscheine verwendet werden, entscheide der Verbraucher regelmäßig erst später. Soweit Müller mit Aufstellern in ihren Filialen werbe, wende sich das Unternehmen zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Verbraucher würden ferner nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen.
Auch eine unlautere Irreführung läge nicht vor. Die Werbung der Beklagten beziehe sich eindeutig nur auf ihr Unternehmen. Aus Verbrauchersicht liegt es fern, darin eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.

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