EuGH: Urlaubsanspruch endet nicht mit dem Tod

Ein Arbeitnehmer verliert mit dem Tod nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Seine Angehörigen können daher einen finanziellen Ausgleich für Urlaub verlangen, den der Verstorbene nicht mehr nehmen konnte. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil (12. Juni 2014, Rechtssache C-118/13) entschieden.

Nationale Gesetze oder "Gepflogenheiten", wonach der Urlaubsanspruch "untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet", seien mit dem EU-Recht nicht vereinbar, befanden die höchsten EU-Richter.

Bislang war die Richtung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei der Vererblichkeit von Urlaubsansprüchen klar: Stirbt ein Arbeitnehmer und endet dadurch das Arbeitsverhältnis, so verwirkt auch der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters. Der Urlaub, den der Verstorbene bis zu seinem Tod nicht angetreten hatte, ist also regelmäßig verfallen – ohne finanziellen Ausgleich. Eine Wandlung des Urlaubsanspruchs in einen sogenannten Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kam nicht infrage. Unternehmen mussten den Erben der verstorbenen Mitarbeiter den noch ausstehenden Resturlaub nicht abgelten.

Das Urteil der EuGH (12.06.2014, Rechtssache C-118/13)

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