Mindestlohn bei Krankheit: BAG stärkt Arbeitnehmerrechte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 13. Mai 2015 - 10 AZR 191/14) die enorme Bedeutung der Mindestlohnvorschriften unterstrichen. Arbeitnehmer haben auch im Krankheitsfall und an Feiertagen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach den einschlägigen Mindestlohnvorschriften.

Der beklagte Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden bestünde, nicht jedoch für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, an Feiertagen oder während eines Urlaubs des Arbeitnehmers. Für diese Zeiträume war anstelle des über den geltenden Tarifvertrag geschuldeten Mindestlohns nur eine geringere vertragliche Vergütung gezahlt worden.

Wie bereits die Vorinstanzen gab das BAG der Arbeitnehmerin Recht und sprach ihr die eingeklagte Vergütungsdifferenz zu. Gemäß § 2 Abs.1, §§ 3, 4 Abs.1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) habe der Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfalle, Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Die Höhe des Urlaubsentgelts und einer Urlaubsabgeltung bestimme sich nach dem sog. Referenzprinzip anhand nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen (§ 11 BUrlG).

Die Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Urteil finden Sie HIER

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