Online-Vertrieb: Lieferzeitangabe „ca. 2 bis 4 Werktage“ ist zulässig

Online-Händler sind nach den Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie verpflichtet, Verbraucher u. a. über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen einschließlich des Liefertermins zu informieren. Dabei ist die Angabe eines genauen Liefertermins der Ware in der Praxis aufgrund der nicht vorhersehbaren Lieferzeiten der Transportunternehmen oftmals schwer durchführbar. Nun hatte das OLG München in einem aktuellen Rechtsstreit zu entscheiden, ob die Angabe „ca. 2 bis 4 Werktage“ diesen gesetzlichen Vorgaben genügt (OLG München, Beschluss vom 08.10.2014, Az. 29 W 1935/14).

Nach Auffassung der Münchener Richter ist eine solche Angabe trotz der Einschränkung „cirka“ hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen die AGB-Bestimmungen (308 Nr 1 BGB). Sie genügt auch im Übrigen den gesetzlichen Vorgaben. Aus dieser Angabe ergebe sich nämlich mit Blick auf Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern müsse: In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall habe die Lieferung spätestens „nach vier Tagen“ zur erfolgen. Auch nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bremen (Beschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) kann in Bezug auf den Liefertermin eine „Cirka-Angabe“ genügen. Unzulässig sind aber Angaben zum Liefertermin, die unter den Vorbehalt „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ gestellt werden, weil nach der Rechtsprechung damit der Lieferzeitpunkt für den Kunden nicht hinreichend bestimmbar ist (OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 2 W 55/09 und Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12).

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