Produktsicherheitsrecht: BGH weitet Händlerpflichten aus

Der Bundesgerichtshof (BHG) hat in einem aktuellen Urteil die Pflichten des Handels nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) beim Vertrieb nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Produkte konkretisiert und ausgeweitet: Nach Ansicht des BGH (Urteil v. 12.01.2017 – I ZR 258/15) sind Händler nach dem ProdSG verpflichtet, die von ihnen vertriebenen Verbraucherprodukte auf das Vorhandensein von Name und Kontaktanschrift des Herstellers zu überprüfen.

Die Pflicht zur Angabe von Namen und Kontaktanschrift auf Verbraucherprodukten treffe zwar den Hersteller und nicht den Händler selbst. Dieser habe aber dafür zu sorgen, dass eine solche Angabe vorhanden sei und dass bei Fehlen dieser Angaben Produkte nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies ergebe sich aus der allgemeinen Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um den Vertrieb farbiger Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke. Die von der beklagten Händlerin vertriebenen Kontaktlinsen wiesen weder auf dem Produkt selbst noch auf dem Glasfläschchen, in dem sie enthalten waren, eine Angabe zum Hersteller auf. Eine solche Pflicht zur Kennzeichnung von Produkten unter Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers besteht mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG. Diese Pflicht, so der BGH,  treffe zwar allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer eines Produktes, und nicht den Händler. Letzterer sei aber aufgrund von § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG verpflichtet, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Dem BGH zufolge umfasst dies auch die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind. Das vorinstanzliche Gericht hatte dies noch anders beurteilt. Bei der Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers handele es sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - um Angaben, die für die Sicherheit von Verbraucherprodukten von Bedeutung seien.

Durch diese Entscheidung konkretisiert der BGH die Händlerpflichten auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes. Händler werden zukünftig bei Ihren Produkten Stichproben machen müssen, ob die Hersteller ihren Kennzeichnungspflichten nachgekommen sind. Andernfalls drohen ihnen Abmahnungen, die bis zur Neuetikettierung eines Produkts auch den Vertrieb der Ware lahmlegen können.

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