WLAN-Störerhaftung: EuGH-Urteil schafft neue Rechtsunsicherheit

Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen. Die hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 15. September 2016 entschieden.

Das Landgericht München hatte dem EuGH in einem laufenden Verfahren mit der Rechtsfrage angerufen, ob eine mögliche Störerhaftung nach deutschem Recht der europäischen E-Commerce-Richtlinie widerspreche. Dabei ging es konkret um die Fragestellung, ob Gewerbetreibende, die einen öffentlichen WLAN-Hotspot anbieten, für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden können, die sie selbst nicht begangen haben (nach dem Prinzip der sogenannten Störerhaftung). Nach Auffassung des EuGH dürfen gewerbliche Betreiber öffentlicher Hotspots nicht unmittelbar zur Verantwortung gezogen werden, wenn über das Netz durch Dritte etwa urheberrechtlich geschützte Dateien geleitet oder heruntergeladen werden. Bei einer widerrechtlichen Nutzung kann von dem WLAN-Betreiber aber verlangt werden, dass er den Zugang durch ein Passwort sichert, so die Richter.

Im Nachgang der Entscheidung des EuGH sieht der Handelsverband Deutschland (HDE) die Bundesregierung und die EU-Gesetzgebung in der Pflicht. „EU- und Bundespolitik müssen schnell für Rechtssicherheit sorgen. Ansonsten sind die rechtlichen Risiken für Händler, die ihren Kunden freies WLAN anbieten wollen groß“, so der stellvertretende HDE-Hauptgeschäftsführer Stephan Tromp. „Wenn EU-Kommissar Günther Oettinger seine frisch aus der Taufe gehobene Kampagne für mehr freie WLAN-Angebote erfolgreich gestalten möchte, müssen auch die rechtlichen Vorgaben auf europäischer Ebene stimmen.“. Hier seien praxisgerechte Lösungen gefordert. Es sei unrealistisch, allen Kunden individuelle Passwörter zur Verfügung zu stellen. Und auch die Bundespolitik sei jetzt gefordert. Die gerade beschlossene Änderung des Telemediengesetzes reiche nach diesem Urteil nicht mehr aus. Der Gesetzgeber müsse Unterlassungsansprüche gegen WLAN-Anbieter eindeutig ausschließen.

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