BHB-Stellungnahme zu Vertrieb von Produkten und Konsumgütern mit chemischen Inhaltsstoffen

Am 29. Januar 2016 hat der BHB eine Stellungnahme zum Vertrieb von Produkten und Konsumgütern mit chemischen Inhaltsstoffen im Einklang mit der Explosivgrundstoffverordnung (EU-Verordnung Nr. 98/2013) und der Chemikalienverordnung herausgegeben.

Köln, 29. Januar 2016
Der Baumarkthandel ist sich als letztes Glied in der Vertriebskette von Produkten von Herstellern zum Endkunden seiner gesellschaftlichen Verantwortung bewusst. In seiner Funktion als Schnittstelle zum Verbraucher stellt der Handel sicher, dass vertriebsfähige Produkte und Konsumgüter, die chemische Stoffe enthalten, nur im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen für deren Vertrieb angeboten werden. Auf diese Weise sorgt der Handel dafür, dass diese Stoffe nicht zweckwidrig zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden.

Dabei richtet die Branche ihre operativen Prozesse streng an den europäischen und nationalen gesetzlichen Rahmenbedingungen aus, wie etwa den Regelungen der Explosivgrundstoffverordnung (EU-Verordnung Nr. 98/2013) und der Chemikalienverordnung. Die Explosivgrundstoffverordnung sieht vor, dass bestimmte Stoffe nur unterhalb eines bestimmten Konzentrationswertes an Endverbraucher abgegeben werden dürfen. Außerdem sieht die Verordnung für bestimmte Stoffe, die auch in herkömmlichen Konsumgütern vorkommen können, Meldepflichten vor, wenn es sich beim Kauf um eine „verdächtige Transaktion" handelt, also eine Transaktion, die Stoffe im Sinne des Gesetzes betrifft und bei denen der begründete Verdacht besteht, dass der Stoff für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen bestimmt sein soll. Ob dies der Fall ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, Indikatoren können etwa das Verhalten des Käufers oder aber die Menge der nachgefragten Produkte mit den entsprechenden Stoffen sein.

Die Chemikalienverordnung reglementiert seit 2008 Abgabebeschränkungen für Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten. Bei bestimmten, hoch angereicherten Produkten besteht ein Selbstbedienungsverbot. Das Verkaufspersonal ist angehalten, bei der Abgabe eine Registrierung durchzuführen, indem es sich vom Käufer einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen lässt und die Personalien in dem zu führenden Abgabebuch festhält. Damit verbunden erfolgt die Prüfung des Verwendungszwecks. In Verdachtsfällen wird der Verkauf abgelehnt und es erfolgt eine Meldung an die Landeskriminalämter oder bei den örtlichen Polizeidienststellen.

Vor diesem Hintergrund betreibt der Baumarkhandel seit jeher eine verantwortungsbewusste und erfolgreiche Vertriebsarbeit, wie nicht zuletzt die aktuellen Beispiele Oberursel und Pulheim zeigen: Mit proaktiver Informationsarbeit in den Verbandsgremien, verbändeübergreifender Zusammenarbeit mit den Partnerverbänden aus der Industrie, einem engen Austausch mit Ministerien und Behörden und einer entsprechenden Organisation der internen Geschäftsprozesse der Handelsunternehmen - wie etwa Mitarbeiterschulungen - stellt die Branche sicher, dass die vertriebsfähigen Produkte und Konsumgüter mit bestimmten Inhaltsstoffen nicht in falsche Hände geraten. 

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