Neuregelungen zum Mutterschutz zum Jahreswechsel in Kraft

Zum 1. Januar 2018 treten weitreichende Änderungen beim Mutterschutzgesetz in Kraft. Unter anderem gibt es neue Pflichten in Sachen Arbeitsschutz.

Eine wesentliche Zielsetzung der Gesetzereform ist es, dass betriebliche Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft wenn möglich vermieden werden. Dementsprechend werden Arbeitgeber stärker als bisher dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz so zu gestalten oder umzugestalten, dass eine werdende Mutter ohne Gesundheitsgefährdung weiterbeschäftigt werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen Arbeitgeber zukünftig die Arbeitsplätze dahingehend einschätzen, ob „unverantwortbare Gefährdungen“ vorliegen. Falls die Analyse ergibt, dass solche Gefährdungen vorliegen, ist der Arbeitgeber gehalten, die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umzugestalten. Ist dies nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, soll die schwangere Mitarbeiterin an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz eingesetzt werden. Wenn auch eine solche Versetzung nicht infrage kommt, greift das betriebliche Beschäftigungsverbot.

Zudem wird das Verbot gelockert, Schwangere und stillende Mütter an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Gemäß der Neuregelung ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen künftig möglich, wenn die Frau zustimmt, wenn sie nicht alleine arbeitet und wenn für die jeweilige Branche eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen zugelassen ist. Hat die Frau der Arbeit an Sonn- und Feiertagen zugestimmt, so kann sie die Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Das Verbot der Nachtarbeit für Schwangere und stillende Mütter bleibt hingegen bestehen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Schwangere künftig in der Zeit von 20 bis 22 Uhr beschäftigt werden, nämlich dann, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereiterklärt, nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und Alleinarbeit für die schwangere Frau ausgeschlossen ist. Dafür wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Die Mitarbeiterin hat aber die Möglichkeit, ihre Zustimmung zur Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr jederzeit zu widerrufen. 

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