Richtlinie zur Corporate Social Responsibility in Kraft getreten

Am 5. Dezember 2014 ist die „Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen“ in Kraft getreten.

Die Richtlinie beinhaltet im Wesentlichen Änderungen der bereits seit 2013 bestehenden Jahresabschlussrichtlinie und sieht vor, dass bestimmte Großunternehmen im Lagebericht Angaben zu Umwelt- sowie Arbeitnehmerbelangen, Menschenrechten und Korruption machen müssen. Betroffen von den neuen Regelungen sind Unternehmen mit mehr als 500 angestellten Mitarbeitern im Geschäftsjahresdurchschnitt, die gleichzeitig sog. „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ darstellen. Dieser Begriff umfasst gemäß der Richtlinie börsennotierte Unternehmen, Kredit- und Versicherungsunternehmen sowie Unternehmen, die der jeweilige Mitgliedsstaat als „von öffentlichen Interesse“ einstuft. Von diesem Mitgliedstaatenwahlrecht hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht. Der Großteil der deutschen Einzelhandelsunternehmen ist damit nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst. Die betroffenen Unternehmen werden verpflichtet, in einem Lagebericht bzw. einem separaten Nachhaltigkeitsbericht ihre Strategie zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, Bekämpfung von Korruption und Bestechung, und der Achtung der Menschenrechte im betrieblichen Alltag zu erläutern.

Die EU-Mitgliedstaaten sind nun verpflichtet, die Regelungen bis zum 6. Dezember 2016 in nationales Recht umzusetzen und die Kommission darüber informieren. Diese wiederum will bis zum 6. Dezember 2016 Leitlinien zur Berichtspflicht veröffentlichen. Die neuen Regelungen gelten ab dem Jahr 2017.

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