Änderungen im Recht der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Zum 1. Januar 2018 tritt das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft.

Das Regelwerk enthält auch wichtige Änderungen im BGB, unter anderem im Recht der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Insbesondere die Regelungen zur Haftung für den Ausbau mangelhafter und den Einbau neuer mangelfreier Sachen wurden neu gefasst.

Der neue § 439 Abs. 3 BGB, der für alle ab 1. Januar 2018 geschlossenen Kaufverträge gilt, soll Unternehmen entlasten. Die Vorschrift sieht vor, dass der Käufer von mangelhaftem Material, das er bestimmungsgemäß eingebaut oder angebracht hat, von seinem Lieferanten auch die Kosten verlangen kann, die für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau von mangelfreiem Material anfallen. Voraussetzung ist, dass der Käufer bei der Weiterverarbeitung nicht wusste, dass das Material mangelhaft ist.

Der Verkäufer des mangelhaften Materials kann seinerseits bei seinem Lieferanten Regress nehmen, wenn er dem Käufer Ein- und Ausbaukosten erstatten muss, wie sich aus dem neuen § 445a BGB ergibt. Ziel der neuen Vorschrift ist nach der Gesetzesbegründung, dass Letztverkäufer und Zwischenhändler ihre Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Nacherfüllungspflichten entstehen, in der Lieferkette möglichst bis zum Verursacher des Mangels weiterreichen können.


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