BAG: Gesetzlicher Mindesturlaub ist trotz ruhendem Arbeitsverhältnis abzugelten

Nimmt ein Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub, muss der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindesturlaub des Mitarbeiters zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses gegebenenfalls dennoch abgelten. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 6. Mai 2014 entschieden. Der Urlaubsanspruch, so der Senat, sei „weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis" geknüpft noch dürfe er bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses gekürzt werden. Etwas Anderes gelte nur in gesetzlich geregelten Spezialfällen wie der Elternzeit oder früher dem Wehrdienst.

Das BAG hatte sich mit dem Fall einer Krankenschwester zu befassen, die nach einem neunmonatigen Sonderurlaub im Jahr 2011 auf der Abgeltung von 15 Urlaubstagen bestand. Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. In den Vorinstanzen hatte das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hingegen der Klage stattgegeben.

Die daraufhin eingelegte Revision der beklagten Uniklinik hatte keinen Erfolg. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub stand nach Rechtsauffassung des BAG dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen. Er berechtigte die Arbeitgeberin auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. Das BAG stellt damit in seinem Urteil ausdrücklich fest: Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt (BAG, Urteil v. 6.5.2014, 9 AZR 678/12).

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