Bundestag beschließt das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Am 4. Juli 2014 hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr mit den Änderungsvorschlägen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz beschlossen. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr um.

Die neuen Rechtsvorschriften sollen private Unternehmen und staatliche Auftraggeber dazu anhalten, ihre Rechnungen schneller zu bezahlen. Deshalb sollen die Verzugszinsen im Fall überschrittener Zahlungsfristen erhöht und außerdem der gesetzliche Verzugszins um einen Prozentpunkt auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben werden.

 

Zudem sieht das Gesetz vor, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Zahlungsaufschub von mehr als 30 Tagen vorsehen, als unangemessen gelten, deren „Unwirksamkeit“ wird ab sofort vermutet. Im Fall individueller Vereinbarungen zu Zahlungsfristen soll ein Aufschub von mehr als 60 Tagen für die Begleichung der Rechnung in Zukunft nur wirksam sein, wenn dies für den Gläubiger nicht „grob unbillig“ ist.

Der Handelsverband Deutschland (HDE) bedauert die unnötigen Einschränkungen der Vertragsfreiheit im Rahmen der Gestaltung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gingen über die Forderungen der europäischen Richtlinie hinaus, die die Vereinbarung von Zahlungsfristen von bis zu 60 Tagen grundsätzlich als unproblematisch bewerte. Die Auswirkungen für die Praxis seien gravierend und könnten in Konsequenz zu weniger Vielfalt im Handelsregal führen. Denn wenn in Zukunft eine faire Teilung der Zwischenfinanzierungskosten für die Lagerhaltung durch längere Zahlungsfristen ausgeschlossen werde, müsse der Einzelhandel darauf reagieren. Nischenprodukte, die seltener nachgefragt würden und daher länger im Regal lägen, könnten demnächst ausgelistet werden, um die vom Gesetzgeber verursachte Kostensteigerung zu minimieren. Gleichzeitig begrüßt der HDE aber die Tatsache, dass der Gesetzgeber immerhin im Bereich der individuellen Vertragsgestaltung nicht über die europäischen Vorgaben hinausgegangen ist und hier auf zusätzliche Regulierungen verzichtet hat. Das Gesetzwird nun nach Unterzeichnung durch die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet und am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird gegen Ende Juli oder im August gerechnet.

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