Bundestag beschließt neues UWG

Der Bundestag hat am 5. November 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angenommen. Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG), welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.

Die Gesetzesänderung bringt eine neue Struktur mit sich, die sich sowohl in Änderungen in der Paragraphenfolge als auch in Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften widerspiegelt. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die Generalklausel des § 3 UWG wird neu gefasst. Es wird in § 3 Abs. 1 UWG n.F. für den Geltungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG eine Rechtsfolgenregelung „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“ eingeführt, an die alle weiteren Unlauterkeitstatbestände anknüpfen.

  • § 3 Abs. 2 UWG n.F. übernimmt die Generalklausel aus der Richtlinie 2005/29/EG, die nur den Verbraucherschutz umfasst. Anstelle der in der Richtlinie genannten „beruflichen Sorgfalt“ wird in der neuen Generalklausel des § 3 Abs. 2 allerdings der Begriff „unternehmerische Sorgfalt“ verwendet.

  • Eine Generalklausel für Handlungen, die die Interessen der Mitbewerber betreffen, ist nicht normiert worden. Nach der Gesetzesbegründung jedoch soll § 3 Abs. 1 UWG n.F. wie bisher als Auffangtatbestand (auch für Handlungen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern) fungieren.

  • In § 3a UWG n.F. wird der bisherige Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 geregelt.

  • § 4 UWG n.F. regelt nunmehr den Mitbewerberschutz neu: Der bisherige § 4 wird deutlich gekürzt und enthält als neuer Tatbestand nur noch die Fälle des Mitbewerberschutzes (die bisherigen § 4 Nr. 7 bis 10). Die derzeitigen § 4 Nrn. 1-6 UWG sind aufgehoben worden bzw. werden nun in anderen Paragraphen wie z. B. § 4a UWG n.F. „Aggressive geschäftliche Handlungen“ geregelt.

  • Das in der Richtlinie 2005/29/EG normierte Verbot der sog. aggressiven Geschäftspraktiken gilt nicht nur im Verhältnis gegenüber Verbrauchern, sondern wird auf das b2b-Verhältnis ausgeweitet (§ 4a UWG n.F.).

Mit der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt wird derzeit im Dezember 2015 gerechnet. Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündigung und damit wahrscheinlich noch 2015 in Kraft treten.

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