Bundestag verabschiedet Gesetz zur Alternativen Streitbeilegung

In der Europäischen Union sollen mehr Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen außergerichtlich beigelegt werden. Der Bundestag hat nun am 3. Dezember 2015 das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten verabschiedet.

Das neue VSBG regelt insbesondere die Anerkennung von Streitbeilegungsstellen, die Voraussetzungen für deren Anerkennung und stellt den flächendeckenden Zugang der Verbraucher zu anerkannten Streitbeilegungsstellen sicher. Unternehmen sind allerdings nicht verpflichtet, an den Schlichtungsverfahren teilzunehmen, sie treffen diesbezüglich aber neue Informationspflichten.

Träger der Schlichtungsstellen sind Verbände, die Verbraucher- oder Unternehmerinteressen wahrnehmen. Nur dort, wo Verbände kein flächendeckendes Netz gewährleisten können, sollen die Bundesländer sogenannte Universalschlichtungsstellen einrichten. Ein unabhängiger Streitmittler soll nach dem Gesetzesentwurf bei den Schlichtungsstellen zwischen den Parteien vermitteln.

Antragsberechtigt sind dem Gesetzesentwurf zufolge alle Verbraucher. Ausnahmen gelten, falls der Streitwert einen bestimmten Betrag unter- bzw. überschreitet (bei Universalschlichtungsstellen sind das weniger als zehn und mehr als 5.000 Euro). Private Schlichtungsstellen können selbst entscheiden, aber welchen Streitwerten sie eine Schlichtungsanfrage annehmen. Dabei soll das Verfahren für Verbraucher  kostenfrei sein – es sei denn sie nutzen das es missbräuchlich. Von Unternehmen kann die Verbraucherschlichtungsstelle hingegen „ein angemessenes Entgelt verlangen. Dabei sollen die Gebühren für Unternehmen bei Universalschlichtungsstellen 100 bis 380 Euro pro Verfahren betragen. Auch die von Verbänden betriebenen Schlichtungsstellen sollen laut Gesetzentwurf hauptsächlich durch die von Betrieben erhobenen Entgelte finanziert werden. Genaueres legt das Gesetz für die privaten Schlichtungsstellen nicht fest.

Das VSBG sieht für Unternehmen auch neue Infromationspflichten (§§ 36,37) vor: Laut Gesetzesentwurf müssen Unternehmen, die eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, den Verbraucher in Kenntnis davon setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat. Diese Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen und zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden.

Das Gesetz tritt grundsätzlich nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, derzeit mit Blick auf den weiteren gang des Gesetzgebngsverfahrens voraussichtlich zum 1.1.2016 oder 1.2.2016.

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