Entwurf eines Gesetzes gegen Abmahnmissbrauch vorgelegt

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat den Entwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vorgelegt. Mit dem neuen Gesetz will die Bundesregierung die missbräuchliche Nutzung von Abmahnungen erschweren.

Der Referentenentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen insbesondere höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen und eine vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vor. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Der Referentenentwurf definiert den Kreis der Abmahnberechtigten in § 8 Abs. 3 UWG (RefE) konkreter. Mitbewerber sollen nur dann noch abmahnberechtigt sein, wenn sie  “in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt”. Nach bisheriger Rechtslage konnte jeder Gewerbetreibende die Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung fordern, der mit dem Abgemahnten als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in irgendeinem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.  Waren bislang nur Verbraucherverbände als qualifizierte Einrichtungen ist eine Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen, soll eine solche Liste nun auch für Wirtschaftsverbände eingeführt werden. Abmahnberechtigt sollen nur noch solche Verbände sein, “die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände" nach § 8a UWG eingetragen sind, soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die neue Liste soll beim Bundesamt für Justiz geführt werden.
  • Der Referentenentwurf schafft mit dem neuen § 8b UWG (RefE) einen eigenen Missbrauchsparagraf, der den bisherigen § 8 Abs. 4 UWG ablöst. § 8b Abs. 2 UWG (RefE) sieht neue gesetzliche Vermutungstatbestände für eine missbräuchliche Geltendmachung vor. Die ist der Fall, wenn Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend machen, insbesondere wenn die Anzahl außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder anzunehmen ist, dass der Anspruchsteller das wirtschaftliche Risiko des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt oder der Gegenstandswert/Streitwert unangemessen hoch angesetzt wird, unangemessen hohe Vertragsstrafen gefordert werden oder eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflich-tung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Künftig soll zudem der Abmahner beweisen, warum er nicht rechtsmissbräuchlich handelt.
  • Zukünftig soll bei einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
  • Zwar sieht der Referentenentwurf keine generelle Deckelung der Abmahnkosten vor, jedoch soll der Ersatz von Abmahnkosten künftig dann ausgeschlossen sein, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden nicht bereits auf Grund einer gleichartigen Zuwiderhandlung durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
  • Außerdem schafft der Entwurf den sog. “fliegenden Gerichtsstand” des UWG ab, wonach sich Abmahner bislang Gerichte aussuchen können, bei denen die Abmahnung mit höherer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird bzw. die höhere Kosten anerkennen. Der Neuregelung zufolge soll hingegen für Abmahnungen nur noch das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Der Entwurf muss zunächst zwischen den Ministerien abgestimmt und vom Bundeskabinett beschlossen werden, bevor er in den Bundestag eingebracht wird.

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