Gesetzentwurf zur Reform der Insolvenzanfechtung beschlossen

Die Bundesregierung hat am 29. September 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Der vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegte Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen.

Die Praxis der Vorsatzanfechtung soll für den Geschäftsverkehr kalkulierbarer werden. Hierzu soll die Anfechtungsfrist von zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt werden. Ausgenommen bleiben Vermögensverschiebungen oder Bankrotthandlungen. Darüber hinaus sollen Gläubiger, die Schuldnern mit Zahlungserleichterungen entgegenkommen, künftig Gewissheit haben, dass dies für sich genommen eine Anfechtung nicht begründen kann.

Lohnzahlungen sollen künftig grundsätzlich nicht mehr anfechtbar sein, wenn sie spätestens drei Monate nach der Arbeitsleistung erfolgen. Auch die Zinsen auf ausstehende Anfechtungsansprüche werden begrenzt, in dem sie den allgemeinen schuldrechtlichen Verzugsregeln unterstellt werden. Außerdem soll das Insolvenzantragsrecht der Gläubiger gestärkt werden, um die wirtschaftliche Tätigkeit insolvenzreifer Unternehmen frühzeitig einzuschränken. Auch so würden sich Verluste durch Insolvenzanfechtungen vermindern lassen.

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