„Gesetzesentwurf gegen Abmahnmißbrauch ein großer Schritt nach vorn“

Im Rahmen der Expertenanhörung im Deutschen Bundestag zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs betont der Handelsverband Deutschland (HDE), dass der aktuelle Gesetzesentwurf aus Sicht des Handels einen großen Schritt nach vorne darstellt.

Das Gesetz soll sicherstellen, dass es für unseriöse Rechtsanwälte und Verbände künftig schwieriger wird, Abmahnungen und Unterlassungsklagen als Haupteinnahmequelle zur eigenen Finanzierung zu nutzen.
„Nach über zehn Jahren Debatte soll der Abmahnmissbrauch nun offenbar ernsthaft eingedämmt werden. Das vorgesehene Gesetz könnte dabei zu einem Durchbruch führen, auch wenn nicht alle Fehlentwicklungen beseitigt werden“, so HDE-Rechtsexperte Peter Schröder.

Positiv sei insbesondere die geplante Streichung des „fliegenden Gerichtsstands“. Diese Änderung verhindert, dass sich der Abmahner das zuständige Gericht aussuchen kann. Das sorgt im Ergebnis für mehr Waffengleichheit zwischen Abmahner und Abgemahnten im Prozess. „Für unseriöse Rechtsanwälte und Verbände, die die Möglichkeit von Abmahnungen und Unterlassungsklagen ausschließlich nutzen, um Gebühren und Aufwendungsersatzansprüche zu generieren und denen es dabei nicht um die Durchsetzung des geltenden Rechts und lauteren geschäftlichen Handelns geht, wird das Leben in Zukunft deutlich schwerer“, so Schröder weiter.

Noch Nachbesserungsbedarf
Doch in zwei Punkten sieht der HDE-Experte noch Nachbesserungsbedarf: Zum einen sei es unnötig, eine neue Klagebefugnis für Gewerkschaften einzuführen. Denn die Kernthemen der Arbeitnehmervertretungen wie arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen seien keine abmahnfähigen Marktverhaltensregeln. Außerdem fordert der HDE eine ausdrückliche Klarstellung, dass Abmahnungen nach dem Lauterkeitsrecht bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht in Betracht kommen. Das würde für die Unternehmen, die durch die Neuregelungen der DSGVO zu Recht erheblich verunsichert sind, Rechtsklarheit schaffen.
Darüber hinaus schlägt der HDE vor, die Wirksamkeit des Gesetzes nach fünf Jahren zu evaluieren und gegebenenfalls fortbestehende praktische Defizite dann mit einer weiteren Novelle zu beseitigen.

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