Online-Marketing: Einbetten von Internet-Videos verletzt kein Urheberrecht

Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbettet, sogenanntes Framing, verletzt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2015 (Az.: I ZR 46/12) nicht grundsätzlich das Urheberrecht. Dies gilt aber nur, soweit der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich gemacht wurde.

Beim Framing werden Videos, Fotos oder Textnachrichten in eine Webseite eingebettet und können damit direkt auf der Seite angesehen werden. Der eigentliche Inhalt liegt indessen weiterhin auf der Webseite, von der diese Inhalte hochgeladen werden - im konkreten Fall war das YouTube.

Ein Wasserfilterhersteller hatte sein Video zum Thema Wasserverschmutzung auf der Webseite zweier Handelsvertreter eines Konkurrenten gefunden. Diese hatten den Film, der auch auf YouTube zu finden war, in ihre eigene Webseite eingebaut. Dagegen klagte das Unternehmen zunächst beim Landgericht München auf Schadenersatz. Das Verfahren ging durch die Instanzen bis zum BGH. Dieser legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor, der daraufhin 2014 urteilte, das Einbetten fremder Videos auf der eigenen Internetseite verstoße grundsätzlich nicht gegen das Urheberrecht. Vor diesem Hintergrund fällte der BGH nun das aktuelle Grundsatzurteil.

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