Verbraucherschlichtung zum 1. April 2016 in Kraft getreten

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist am 1. April 2016 in Kraft getreten. Ziel des VSBG ist es, ein flächendeckendes System außergerichtlicher Schlichtung für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Verbraucherverträgen zu schaffen.

Künftig können Verbraucher ihre vertraglichen Ansprüche bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend machen. Unternehmer können durch ihre freiwillige Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung ihren Service verbessern und möglicherweise Kunden erhalten. Das VSBG regelt zunächst das System der Verbraucherschlichtungsstellen sowie die Mindestanforderungen an die Stellen und die Verfahren. Dabei sieht das Gesetz vor, in erster Linie private Verbraucherschlichtungsstellen zu schaffen, die anerkannt werden können, wenn sie die organisatorischen und fachlichen Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen sind ebenfalls möglich.

Um ein flächendeckendes Angebot an Schlichtungsstellen sicherzustellen, sind in einem weiteren Schritt Universalschlichtungsstellen durch die Länder einzurichten. Allerdings besteht bis Ende 2019 mit der durch den Bund geförderten sogenannten Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle ein ausreichendes Schlichtungsangebot, sodass die Länder solange von der Errichtung von Universalschlichtungsstellen absehen können. Die Allgemeine Schlichtungsstelle "Zentrum für Schlichtung e.V." hat ihren Sitz in Kehl und ist seit dem 1. April 2016 erreichbar. Bei branchenspezifischen Streitigkeiten, bei denen es noch keine spezielle Schlichtungsstelle gibt, können sich die Verbraucher in Zukunft an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden.

Hinsichtlich der Kosten für eine Verbraucherschlichtung ist festgelegt, dass diese primär unternehmerfinanziert sein sollen. So soll nach dem VSBG die anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle von dem Unternehmer, der an einem Streitbeilegungsverfahren beteiligt ist, ein angemessenes Entgelt verlangen können. Für den Verbraucher ist die Schlichtung im Regelfall kostenlos.

Während der überwiegende Teil des VSBG am 1. April 2016 in Kraft getreten ist, werden die Regelungen über die Informationspflichten der Händler erst ab dem 1. Februar 2017 gelten (Art. 24 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten).

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