Kaufrechtliche Mängelhaftung und Bauvertragsrecht werden reformiert

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 29. September 2015 einen Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vorgelegt.

Der werkvertragsrechtliche Teil des Entwurfs sieht u. a. die Einführung von eigenständigen Regelungen für den Bauvertrag, für den Verbraucherbauvertrag und für den Architekten- und Ingenieurvertrag im BGB vor. Ziel des Vorhabens ist ein höherer Verbraucherschutz. Geregelt werden u. a. ein Widerrufsrechts für Verbraucher, vorvertragliche Pflicht zur Überlassung einer Baubeschreibung und die Begrenzung der Absicherung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers bei Abschlagszahlungen.

Neben der Einführung neuer werkvertraglicher Regelungen dient der Entwurf der Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.06.2011 (C 65/09 und C 87/09): Hiernach kann der Verkäufer einer beweglichen Sache im Rahmen einer Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher verpflichtet sein, die bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen. Die Regelungen des BGB zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht werden entsprechend ergänzt. Der Vorschlag beschränkt sich allerdings nicht nur auch Verbraucherverträge, sondern bezieht Verträge zwischen Unternehmern ein, damit Handwerker und andere Unternehmer nicht allein die Folgekosten von Produktmängeln tragen sollen.

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