Neues Geldwäschegesetz in Kraft

Mit Wirkung zum 26. Juni 2017 ist das neue Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) auf Basis der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten.

Es beinhaltet umfassende Veränderungen für Verpflichtete und deren Geschäftstätigkeiten. Ab sofort werden Unternehmen beim Kampf gegen Schwarzgeld stärker in die Pflicht genommen: Das neue Geldwäschegesetz verschärft die Kontroll- und Meldepflichten bei Bargeldgeschäften. Insbesondere ergeben sich aus der Neufassung die folgenden Änderungen:

  • „Güterhändler“ müssen ihre Kunden identifizieren, wenn sie Barzahlungen über mindestens 10.000,- Euro annehmen oder tätigen. Die Identifizierungspflicht gilt außerdem bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, dann bereits schon bei geringen Beträgen oder unbaren Transaktionen. Dabei gilt im Sinne des Gesetzes als Güterhändler jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt.
  • Verpflichtete haben das Recht und die Pflicht, vollständige Kopien der Dokumente und Unterlagen zur Identifizierung anzufertigen oder diese vollständig optisch digitalisiert zu erfassen.
  • Grundsätzlich müssen alle Verpflichteten über ein wirksames, auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement verfügen. Dies beinhaltet die Erstellung einer Risikoanalyse sowie interner Sicherungsmaßnahmen und ist zu dokumentieren.
  • Flankiert werden die neuen Pflichten durch die ebenfalls erweiterten Bußgeldtatbestände des neuen Geldwäschegesetzes. So drohen zukünftig Geldbußen von bis zu 200.000 Euro, in schweren Fällen sogar bis zu eine Million Euro.
  • Verdachtsmeldungen sind künftig nur noch auf elektronischem Weg an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchung „Financial Intelligence Unit“ (FIU)  zu entrichten. Informationen zum Verfahren gibt es bei der Generalzolldirektion (FIU).

 

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